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Stadtverordnetenversammlung
Bereits seit meinem 16. Lebensjahr bin ich in der CDU politisch aktiv. Bei der Kommunalwahl am 26. September 2004 wurde ich erstmals von den Bürgerinnen und Bürgern als Mitglied in den Rat der Stadt Bocholt gewählt. Seit dieser Zeit gehöre ich dem Stadtrat, dessen jüngstes Mitglied ich bis zur Kommunalwahl 2014 war, an (mit Unterbrechung 2010/2011).


Die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen


Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist die rechtliche Grundlage, nach der die Städte und Gemeinden des Landes alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich nach dem Prinzip der freien kommunalen Selbstverwaltung regeln. Bei der Gemeindeordnung handelt es sich um ein Landesgesetz, das vom Landtag Nordrhein-Westfalen erlassen bzw. geändert wird.

In Deutschland haben sich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte verschiedene Kommunalverfassungstypen herausgebildet, die sich vor allem hinsichtlich der Stellung des Hauptverwaltungsbeamten unterscheiden. Bei der am 17. Mai 1994 vom Landtag Nordrhein-Westfalen neu gefassten Gemeindeordnung, die erstmals bei der Kommunalwahl im Jahr 1999 Anwendung fand, handelt es sich um eine sogenannte "Süddeutsche Ratsverfassung", wonach die Verwaltung der Stadt bzw. Gemeinde von einem gewählten hauptamtlichen Bürgermeister geführt wird, der zugleich Vorsitzender des Rates ist. Bis zu diesem Zeitpunkt lag dem Kommunalrecht in Nordrhein-Westfalen eine sogenannte "Norddeutsche Ratsverfassung" zugrunde. Diese Form der Kommunalverfassung sah eine Doppelspitze bestehend aus einem ehrenamtlichen Bürgermeister (Vorsitzender des Rates) und einem Stadtdirektor (Hauptverwaltungsbeamter) vor.

In § 40 GO NRW ist geregelt, dass die Verwaltung der Gemeinde ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft, vertreten durch den Rat und den Bürgermeister, bestimmt wird. Der Rat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister, der den Vorsitz im Rat führt. Die Ratsmitglieder werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt (§ 42 GO NRW). Eine Ausnahme stellt lediglich die kommende Wahlperiode dar, die einmalig sechs Jahre umfasst (2014-2020). Die sachlichen Zuständigkeiten des Rates ergeben sich aus § 41 GO NRW.


Der Rat der Stadt Bocholt


Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bocholt in der Wahlperiode 2004-2009Der Rat der Stadt Bocholt führt die Bezeichnung „Stadtverordnetenversammlung“. Die Ratsmitglieder dementsprechend die Bezeichnung „Stadtverordnete“ bzw. Stadtverordneter“ (siehe § 8 Hauptsatzung der Stadt Bocholt). Seit der Kommunalwahl am 30. August 2009 gehören der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bocholt insgesamt 46 Stadtverordnete an, die zur Hälfte direkt in den Wahlbezirken und zur anderen Hälfte über die Reservelisten der Parteien gewählt werden.